Die Tilgung eines von dem Ehegatten des Zulageberechtigten aufgenommenen Darlehens ist keine nach § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG begünstigte wohnungswirtschaftliche Verwendung des in einem Altersvorsorgevertrag gebildeten geförderten Kapitals. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. X R 6/22).
Die Klägerin war verheiratet und hatte gemeinsam mit ihrem Ehemann im September 1998 ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück zum Preis von 558.000 DM erworben. Beide Eheleute waren als jeweils hälftige Miteigentümer in das Grundbuch eingetragen und bewohnten die Immobilie gemeinsam. Zuvor hatten die Eheleute in einer ihnen ebenfalls zu gleichen Teilen gehörenden Immobilie gewohnt, die sie im September 2000 verkauften. Zur Finanzierung der 1998 erworbenen Immobilie hatte der Ehemann der damals nicht berufstätigen Klägerin mehrere Darlehen bei der X-Bank aufgenommen. Diese dienten dem Finanzgericht zufolge “zugleich” der Umfinanzierung für die im Zuge der ersten Immobilie aufgenommenen Darlehen. Die Klägerin wurde nicht Schuldnerin der Darlehen, hatte aber bereits im Oktober 1994 zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche der Bank gegen ihren Ehemann eine selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen. Zur weiteren Sicherung der Darlehen wurden zugunsten der Bank Grundschulden auf die Immobilie eingetragen. Im August 2020 beantragten die Klägerin und ihr Ehemann nach §§ 92a, 92b EStG die Entnahme von Kapital aus ihren Altersvorsorgeverträgen bei der Y GmbH zur Sondertilgung der Darlehen. Die Beklagte (die Deutsche Rentenversicherung Bund, Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen – ZfA) lehnte den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, sie sei nicht unmittelbare Darlehensschuldnerin, sodass für sie keine wohnungswirtschaftliche Verwendung gegeben sei. Im Mai 2021 wurde die Klägerin im Zuge einer Anschlussfinanzierung als Darlehensnehmerin in die Verträge mit aufgenommen. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
Der Bundesfinanzhof hielt diese Entscheidung für rechtmäßig. Lediglich der Darlehensnehmer sei berechtigt, gefördertes Kapital zu entnehmen, nicht aber die mithaftende Ehefrau, selbst wenn sie eine selbstschuldnerische Bürgschaft in Bezug auf die Darlehen abgegeben hat, eine Grundschuld zur Sicherung der Darlehen auf ihr Eigentum aufgenommen hat und für die Schuld aus dem Darlehensvertrag ebenfalls eintrittspflichtig war.
Nach § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) kann der Zulageberechtigte das in einem Altersvorsorgevertrag gebildete und geförderte Kapital – unter bestimmten Voraussetzungen – bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung oder zur Tilgung eines zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens verwenden.
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Steuerberater Jörg Müller
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