Das Finanzgericht Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob im Jahr 2018 gegenüber der Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin ihrer im Jahr 2005 verstorbenen Stiefmutter noch eine geänderte Einkommensteuerfestsetzung für 2001 ergehen durfte (Az. 3 K 2297/20).
Die zeitlich bis zum Eintritt der Strafverfolgungsverjährung begrenzte Ablaufhemmung der Festsetzungsverjährung, die durch die seitens des Erben durch eine unterlassene Berichtigung der Steuererklärung des Erblassers begangene Steuerhinterziehung ausgelöst wird, könne durch Steuerfahndungsermittlungen, die erst nach Ablauf der ungehemmten Festsetzungsfrist aufgenommen werden, aber noch innerhalb der nach § 171 Abs. 7 AO gehemmten Festsetzungsfrist erfolgen, nicht mehr nach § 171 Abs. 5 Satz 1 AO erweitert werden.
Auch unter Berücksichtigung der im Streitfall einschlägigen Ablaufhemmungen des § 171 AO war bereits vor Erlass des ersten Einkommensteueränderungsbescheides 2001 vom 08.11.2017 Festsetzungsverjährung eingetreten. Die strafrechtliche Verjährung sei auch nicht mit der Folge eines neuen Verjährungsbeginns und entsprechender Verlängerung der Ablaufhemmung des § 171 Abs. 7 AO unterbrochen worden.
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